Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV11). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass vorliegend auch ein Verfahrensmangel (Verletzung des rechtlichen Gehörs) geheilt werden musste. Es rechtfertigt sich daher, dafür einen Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 400--, auszuscheiden.12 Dieser Betrag trägt der Kanton, da der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Beschwerdeführenden haben demnach Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- zu bezahlen.