bringen vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Klimaanlage befinde sich im «reglementarischen Sondereigentum» der Beschwerdegegnerschaft. Diese Rügen sind jedoch überwiegend zivilrechtlicher Natur und ändern nichts an der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen 5/8 BVD 120/2019/77 Lärmvorgaben. Sie sind daher als unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Vorinstanz hat das Benützungsverbot 22. März 2012 zu Recht aufgehoben. 4. Kosten