d) Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen hält die Klimaanlage unter bestimmten Voraussetzungen den am Tag zulässigen Wert von 45 dB(A) wieder ein. Dies bestreiten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 14. Oktober 2019 nicht. Es kann daher auf die Ausführungen und Abklärungen der Vorinstanz abgestellt werden. Damit steht fest, dass die Grenzwertüberschreitung, die zum Benützungsverbot geführt hat, behoben worden ist und die Klimaanlage die massgebenden Lärmpegelwerte gemäss Bewilligung vom 22. November 2007 nicht mehr überschreitet. Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen eine fehlende Zustimmung der Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer zur Klimaanlage geltend und