Massgebend für die Korrektheit der streitbetroffenen Verfügung vom 11. September 2019 ist also die Frage, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des Benützungsverbots gegeben sind. Dies ist dem Gesagten zufolge der Fall, wenn die Lärmimmissionen den Vorgaben der Bewilligung vom 22. November 2007 wieder entsprechen und damit Ziff. 4 des Benützungsverbots vom 22. März 2012 erfüllt ist.