Grenzwerte von tags 45 dB(A) und nachts 35 dB(A) nicht mehr überschritten seien. Hierfür sei der Nachweis zu erbringen, dass diese Werte bei der Anlage eingehalten würden, in dem eine entsprechende amtliche Lärmmessung durch das AfU vorgenommen werde. Gestützt auf eine solche am 15. August 2018 durchgeführte Lärmmessung des AfU gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Lärmgrenzwerte würden wieder eingehalten. Sie hob daher das Benützungsverbot mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. September 2019 auf.