c) Die fragliche Klimaanlage wurde mit Verfügung vom 22. November 2007 bewilligt. Die Baubewilligung inkl. die darin enthaltenen Nebenbestimmunen sind mangels Anfechtung rechtsbeständig geworden. Demnach muss die Klimaanlage die Grundgeräuschwerte von 45 dB(A) am Tag und 35 dB(A) in der Nacht einhalten (Ziff. 4 der Bewilligung vom 22. November 2007). Als die Baupolizeibehörde die Überschreitung des am Tag zulässigen Werts feststellte, verfügte sie am 22. März 2012 ein Benützungsverbot, das ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist. In Ziff. 4 des Benützungsverbots hielt sie fest, das Benützungsverbot werde wieder aufgehoben, sobald bei der betroffenen Anlage die maximal vorgeschriebenen