Nicht Gegenstand eines Baupolizeiverfahrens sind dagegen allfällige Mängel einer rechtskräftigen Baubewilligung. Solche können im Baupolizeiverfahren nicht mehr geprüft werden. Dazu wäre ein Widerruf der Baubewilligung erforderlich (Art. 43 Abs. 2 BauG). Ebenfalls nicht Gegenstand eines Baupolizeiverfahrens ist die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche.