a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Stockwerkeigentümergemeinschaft habe der Klimaanlage nie zugestimmt. Dies habe die Vorinstanz verkannt bzw. ignoriert. Ausserdem sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, die Klimaanlage befinde sich im «reglementarischen Sondereigentum» der Beschwerdegegnerschaft. Ein solcher Begriff existiere nicht.