Die Voraussetzungen für eine Heilung des rechtlichen Gehörs sind vorliegend erfüllt: Die BVD kann das Bauvorhaben frei prüfen (Art. 40 Abs. 3 BauG). Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 stellte das Rechtsamt den Beschwerdeführenden das Schreiben der Beschwerdegegnerschaft vom 22. August 2019 zu. Die Beschwerdeführenden konnten sich im Rahmen der Schlussbemerkungen dazu äussern, was sie auch taten.10 Damit haben die Beschwerdeführenden ihre Parteirechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können und die Gehörsverletzung wurde geheilt. Sie ist allerdings bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.