c) Die Vorinstanz bestreitet in ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2019 nicht, den Beschwerdeführenden das fragliche Schreiben der Beschwerdegegnerschaft nicht zugestellt zu haben. Eine Zustellung ist aus den Vorakten denn auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden erhielten damit im vorinstanzlichen Verfahren nicht von jedem eingereichten Aktenstück Kenntnis und konnten sich entsprechend auch nicht zu allen Eingaben äussern. Die Vorinstanz verletzte damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden.