(vgl. Art. 1b Abs. 3 BauG). Überdies anerkannte der Beschwerdegegner 1 die Baubewilligungspflicht der Klimaanlage, als er hierfür im 2006 bzw. 2007 ein Baugesuch einreichte und eine Bewilligung verlangte. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Ob auch auf die einzelnen Rügen eingetreten werden kann, ist in den jeweiligen Erwägungen zu prüfen. 2. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz nehme im angefochtenen Entscheid auf eine Replik der Beschwerdegegnerschaft vom 22. August 2019 Bezug. Diese Replik sei ihnen nie zugestellt worden. Dadurch habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt.