Die Beschwerdeführenden können auch dann eine rechtswidrige Bauausführung bzw. Nutzung der Klimaanlage geltend machen, falls sie der Anlage im Baubewilligungsverfahren zugestimmt haben sollten. Weiter hängt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers 2 nicht von der Dezibelgrenze bzw. von allfälligen Aussagen seinerseits dazu ab. Die Einhaltung der Lärmgrenzwerte ist eine Frage der Begründetheit der Beschwerde und nicht der Beschwerdelegitimation. Schliesslich ist auch die bestrittene Baubewilligungspflicht der Klimaanlage für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen unerheblich: