d) Die Klimaanlage steht auf einem gemeinschaftlichen Teil der Liegenschaft, womit die Beschwerdeführenden vorliegend prozessfähig sind (Art. 712l ZGB). Dringen die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde durch, können sie die Wiederinbetriebnahme der Klimaanlage verhindern. Sie haben damit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerschaft vermögen daran nichts zu ändern: Die Beschwerdeführenden können auch dann eine rechtswidrige Bauausführung bzw. Nutzung der Klimaanlage geltend machen, falls sie der Anlage im Baubewilligungsverfahren zugestimmt haben sollten.