c) Zur Beschwerde befugt ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung nachweisen kann. Dieses Interesse setzt sich aus der formellen sowie der materiellen Beschwer zusammen und verlangt ein aktuelles und praktisches Interesse (Art. 65 Abs. 1 VRPG3). Voraussetzung zur selbständigen Wahrnehmung von Parteirechten in einem Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizverfahren ist sodann die Prozessfähigkeit (Art. 11 Abs. 1 VRPG). Sie ist Ausdruck der Handlungsfähigkeit und setzt diese daher grundsätzlich voraus. Die Handlungsfähigkeit knüpft an die Rechtsfähigkeit an. Wer rechtsfähig und damit auch parteifähig ist, bestimmt sich anhand des Zivilrechts.4