b) Die Beschwerdegegnerschaft bestreitet die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführenden. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, die Klimaanlage sei nicht baubewilligungspflichtig. Zudem habe die Stockwerkeigentümergemeinschaft den Klimaanlagegeräten zugestimmt. Weil die Vorsorgewerte eingehalten würden, fehle es an einem Rechtsschutzinteresse für die Beschwerde. Ausserdem könne die Stockwerkeigentümergemeinschaft als Gemeinschaft nicht von Lärmimmissionen betroffen sein. Auch der Beschwerdeführer 2 habe mitgeteilt, für ihn sei die Angelegenheit kein Problem mehr, sobald die Dezibelgrenze eingehalten würde.