6. Die Beschwerdeführenden beantragten in ihrer Eingabe vom 14. Februar 2020 die Sistierung des Verfahrens. Die Beschwerdegegnerschaft lehnte mit Eingabe vom 17. Februar 2020 eine Sistierung ab. Daraufhin wies das Rechtsamt mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2020 den Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden ab. Die Zwischenverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 7. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)