Das Rechtsamt gab den Beteiligten daraufhin mit Verfügung vom 15. Januar 2020 Gelegenheit zum Einreichen von allfälligen Schlussbemerkungen. Von dieser Gelegenheit machten sowohl die Beschwerdegegnerschaft mit Schreiben vom 27. Januar 2020 als auch die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 14. Februar 2020 Gebrauch.