3. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdegegner 1 bei der Stadt um Aufhebung des Benützungsverbots. Die Vorinstanz liess daraufhin durch das AfU Neumessungen durchführen und kam gestützt auf die Ergebnisse zum Schluss, die Grenzwerte würden unter bestimmten Bedingungen eingehalten. Mit Verfügung vom 11. September 2019 hob die Vorinstanz das Benützungsverbot daher auf. Sie verfügte, die Klimaanlage dürfe unter Einhaltung von bestimmten Auflagen wieder in Betrieb genommen werden.