Hierfür sei der Nachweis zu erbringen, dass diese Werte bei der Anlage eingehalten würden, in dem eine entsprechende amtliche Lärmmessung durch das Amt für Umweltschutz der Stadt Bern (AfU) vorgenommen werde. Dieses Benützungsverbot vom 22. März 2012 erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.