2. Am 22. März 2012 verfügte die Stadt Bern ein Benützungsverbot für die Klimaanlage. Zur Begründung führte sie aus, der zulässige Wert von tags 45 dB(A) werde um 5 dB(A) überschritten. Die Stadt Bern hielt in Ziff. 4 des Benützungsverbots fest, dieses werde aufgehoben, sobald bei der betroffenen Anlage die maximal vorgeschriebenen Grenzwerte von tags 45 dB(A) und nachts 35 dB(A) nicht mehr überschritten seien. Hierfür sei der Nachweis zu erbringen, dass diese Werte bei der Anlage eingehalten würden, in dem eine entsprechende amtliche Lärmmessung durch das Amt für Umweltschutz der Stadt Bern (AfU) vorgenommen werde.