Nachdem er mit Schreiben vom 2. September 2019 ausdrücklich eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte, kann ihm jedoch kein Vorwurf gemacht werden, dass er das Schreiben vom 9. September 2019 mit Beschwerde angefochten hat. Dies sind besondere Umstände, die es rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. b) Die Parteien sind nicht anwaltlich vertreten, womit keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Folglich sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.