Da die Stadt Bern mit Schreiben vom 5. August 2019 aber unmissverständlich mitgeteilt hat, sie werde an der C.________strasse 40 mit Betriebsaufnahme im Frühling 2021 Basisstufenklassen führen und dafür kein Baugesuch einreichen, besteht bereits heute ein Feststellungsinteresse an der Klärung der Baubewilligungspflicht. Im Zweifelsfall steht es dem Bauinspektorat offen, das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland für einen entsprechenden Entscheid anzurufen (Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD). 3. Kosten RA Nr. 120/2019/76 Seite 6 von 7