Da die Stadt Bern als Bauherrin gemäss dem Schreiben vom HSB vom 9. September 2019 nicht beabsichtigt, für die Zweckänderung ein Baugesuch einzureichen, hätte sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass einer anfechtbaren Verfügung dem dafür zuständigen Bauinspektorat der Stadt Bern weiterleiten müssen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VRPG). Dies wird mit vorliegendem Entscheid nachgeholt.