8. November 2019 im Beschwerdeverfahren geltend, beim angefochtenen Brief habe es sich lediglich um ein rein informatives Schreiben gehandelt. Demnach fehlt es für ein baupolizeiliches Beschwerdeverfahren an einem Anfechtungsobjekt. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. 2. Weiterleitung a) Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 2. September 2019 die Stadt Bern ersucht, ihm zu bestätigen, dass für die beabsichtigte Zweckänderung ein ordentliches Baugesuch eingereicht werde. Sollte die Stadt Bern auf die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens verzichten wollen, bat der Beschwerdeführer um Zustellung einer entsprechend anfechtbaren Verfügung.