Das angefochtene Schreiben ist somit weder formell noch inhaltlich noch von der Zuständigkeit her eine Baupolizeiverfügung. Es wurde denn auch nicht mit der Absicht verfasst, eine Verfügung zu erlassen. Der HSB macht in seiner Stellungnahme vom 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 9 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 1 8 Bauordnung der Stadt Bern vom 24. September 2006 RA Nr. 120/2019/76 Seite 5 von 7