c) Im vorliegenden Fall ist ein Schreiben vom 9. September 2019 angefochten. Dieses ist weder als Verfügung bezeichnet, noch enthält es alle in Art. 52 Abs. 1 VRPG erwähnten Elemente. Insbesondere enthält es weder eine Verfügungsformel noch eine Rechtsmittelbelehrung. Der Form nach handelt es sich daher nicht um eine Verfügung, sondern um einen Brief. In diesem Brief teilt die Stadt Bern, handelnd durch den HSB, dem Beschwerdeführer mit, sie werde "keine Baubewilligung" einreichen. Tatsächlich dürfte jedoch gemeint gewesen sein, dass kein Baugesuch eingereicht werde.