a) Umstritten ist im vorliegenden Fall die Baubewilligungspflicht einer Umnutzung eines Kindergartens in eine Basisstufe in der Wohnzone W. Nach dem Baugesetz ist die Baubewilligungspflicht Anknüpfungspunkt für ein baupolizeiliches Verfahren (Art. 45 Abs. 2 Bst. b und Art. 46 Abs. 1 BauG2 sowie Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD3). Es handelt sich somit um eine baupolizeiliche Fragestellung. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist folglich grundsätzlich zuständig zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde.