Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Mai 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), welche das Rechtsmittel am 30. November 2017 grundsätzlich abwies und die Baubewilligung bestätigte (RA Nr. 110/2017/46). Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit VGE 2017/351 vom 14. November 2018 ebenfalls ab. Damit erwuchs die Baubewilligung in Rechtskraft. RA Nr. 120/2019/76 Seite 2 von 7