Die Stadt Thun als von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte hat auf das Stellen von Anträgen verzichtet, weshalb sie keine Parteikostenentschädigung beanspruchen kann.24 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Ziffern 2, 3 und 4 der Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 6. September 2019 werden aufgehoben. Ziffer 6 der Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 6. September 2019 wird insofern angepasst, als die Verfahrenskosten neu auf Fr. 850.00 festgelegt werden.