Für die Beschwerdeführenden 1 bis 5 kann daher bei der Parteientschädigung keine Mehrwertsteuer berücksichtigt werden. Die Kosten der Anwältin der Beschwerdeführenden werden damit auf Fr. 4'239.40 (Honorar Fr. 4'000.00, Auslagen Fr. 185.70, Mehrwertsteuer bezüglich Beschwerdeführer 6 Fr. 53.70) festgesetzt. Wie ausgeführt kann die Stadt Thun nicht als unterliegend gelten. Da keine Gegenpartei im Verfahren ist, der diese Kosten auferlegt werden können, hat das Regierungsstatthalteramt Thun als Vorinstanz drei Viertel der Parteikosten der Beschwerdeführenden, ausmachend Fr. 3'179.55, gestützt auf Art. 108 Abs. 3 VRPG zu übernehmen.23