Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden mit Ausnahme des Beschwerdeführers 6 mehrwertsteuerpflichtig sind.22 Die Beschwerdeführenden 1 bis 5 können somit die von ihrer Rechtsvertreterin auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihnen fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Für die Beschwerdeführenden 1 bis 5 kann daher bei der Parteientschädigung keine Mehrwertsteuer berücksichtigt werden.