Die Stadt Thun als von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das Stellen von Anträgen verzichtet. Sie hat in ihrer Eingabe vom 11. November 2019 diversen Vorbringen der Beschwerdeführenden beigepflichtet. Sie kann daher nicht als unterliegend gelten. Dem Regierungsstatthalteramt können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 trägt daher der Kanton.