Praxisgemäss ist jedoch im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt–)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.19 Bei dieser Ausgangslage erachtet es die BVD als angemessen, die Beschwerdeführenden zu einem Viertel aus unterliegend zu bezeichnen. Sie haben damit Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 400.00 zu tragen.