Auf das Feststellungsbegehren wird nicht eingetreten und Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung wird nur teilweise aufgehoben. Im Übrigen gelten die Beschwerdeführenden aber als obsiegend. Zwar dringen sie nur mit ihrem Eventualbegehren auf Rückweisung durch. Praxisgemäss ist jedoch im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt–)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.19