Ein Anteil der verfügten Verfahrenskosten fällt jedoch auf die unangefochtenen Ziffern 1 und 5 der Verfügung und ist weiterhin durch die Beschwerdeführenden zu tragen. Der Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren für die in diesen beiden Ziffern geregelten Inhalte dürfte deutlich kleiner gewesen sein als für die umstrittenen Wiederherstellungsanordnungen, weshalb es der BVD angemessen erscheint, diesen Anteil der Verfahrenskosten pauschal auf Fr. 850.00 festzulegen. Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung wird daher entsprechend angepasst. Aus diesem Grund wird die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen. 17 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 3.