c) Was die Ziffer 6 der Verfügung (Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 3'400.00) anbelangt, so haben die Beschwerdeführenden zwar deren Aufhebung beantragt unter Neuverlegung dieser Kosten. Ihre Begründung, wieso diese Kosten der Stadt Thun aufzuerlegen seien, bezieht sich dabei einzig auf die Heizung und Büronutzung der Halle 6. Bezüglich dieser Punkte wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Bauinspektorat der Stadt Thun geschickt. Damit sind auch die dafür angefallenen Verfahrenskosten des unzuständigen Regierungsstatthalteramts aufzuheben.