Es rechtfertigt sich daher, die Ziffern 2, 3 und 4 der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2019 aufzuheben und die Akten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das zuständige Bauinspektorat der Stadt Thun zurückzuweisen. Ziffer 1 und 5 der Verfügung vom 6. September 2019 wurden von den Beschwerdeführenden dagegen nicht angefochten und haben damit weiterhin Bestand.