b) Die Angelegenheit erweist sich – was die angefochtenen Wiederherstellungsmassnahmen betrifft – als nicht entscheidreif. So hat das Regierungsstatthalteramt verschiedene Punkte nur ungenügend oder gar nicht abgeklärt (vgl. E. 4 und 5). Es ist nicht Aufgabe der BVD als Rechtsmittelinstanz, diese Abklärungen im Baubeschwerdeverfahren erstmals vorzunehmen. Dazu kommt, dass das Regierungsstatthalteramt für die Durchführung des baupolizeilichen Verfahrens gar nicht zuständig gewesen wäre (vgl. E. 3). Es rechtfertigt sich daher, die Ziffern 2, 3 und 4 der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2019 aufzuheben und die Akten gestützt auf Art.