Eine Begründung für die Begrenzung auf maximal vier eigene Arbeitsplätze fehlt komplett, weshalb dieser Schluss nicht nachvollziehbar ist. Grundsätzlich wird im Rahmen der neuen Beurteilung zu prüfen sein, ob eine Beschränkung der Anzahl der für das eigene Personal der Beschwerdeführerin 1 genutzten Arbeitsplätze im Rahmen der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überhaupt angezeigt ist. Falls ja wird näher zu klären sein, wie gross 16 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 11.