c) Wie die Beschwerdeführenden zu Recht vorbringen, lässt sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid bzw. den Vorakten nicht schliessen, woraus das Regierungsstatthalteramt die Zulässigkeit von maximal vier Arbeitsplätzen für die Zwecke der Hallenbetreiberin ableitet. Es wird lediglich festgehalten, dass man den Parteien mit Verfügung vom 18. Januar 2018 vorgeschlagen habe, als "dazugehörende Büronutzung" im Sinne der Überbauungsvorschriften maximal vier Arbeitsplätze in der Halle zu tolerieren und dies als angemessen beurteilt werde. Eine Begründung für die Begrenzung auf maximal vier eigene Arbeitsplätze fehlt komplett, weshalb dieser Schluss nicht nachvollziehbar ist.