b) Die Beschwerdeführenden bringen u.a. vor, die maximal vier Arbeitsplätze für die Hallenbetreiberin seien zu wenig. Bereits im Wettbewerbsprojekt habe diese einen eigenen Bedarf von bis zu 24 Arbeitsplätzen ausgewiesen; aktuell seien deutlich mehr als vier Arbeitsplätze von der Betreiberin selber genutzt. Die Reduktion auf maximal vier Arbeitsplätze für das eigene Personal sei rechtlich nicht haltbar.