a) Im Rahmen der Wiederherstellung hat das Regierungsstatthalteramt die Anzahl der Büroarbeitsplätze, welche die Beschwerdeführerin 1 durch ihr eigenes Personal für Ausstellungs-, Kultur-, Ausbildungs- und Gastgewerbenutzung bereitstellen darf, in der Halle 6 auf maximal vier beschränkt (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung). Alle weiteren Arbeitsplätze – sowohl für das eigene Personal als auch für weitere Untermieter – hat die Vorinstanz verboten und deren Räumung verfügt (Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung).