Näher abzuklären wäre insbesondere, ob die von den Beschwerdeführenden gewünschte, über 18 Grad Celsius liegende Raumtemperatur auch mit der bewilligten Heizung mit einer Leistung von 187 kW zu erreichen ist. Sollte dies der Fall sein, so stünde die angeordnete Drosselung der Raumtemperatur auf 18 Grad Celsius in keinem Zusammenhang mit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und wäre unzulässig. 5. Büroarbeitsplätze für eigenes Personal