e) Was die vom Regierungsstatthalteramt angeordnete Drosselung der Raumtemperatur in der Halle 6 auf 18 Grad Celsius betrifft, so fehlt im angefochtenen Entscheid eine Begründung, inwiefern dieses Massnahme geeignet sein soll, um den (allfälligen) rechtswidrigen Zustand (Heizung mit zu grosser Leistung) zu beheben. Näher abzuklären wäre insbesondere, ob die von den Beschwerdeführenden gewünschte, über 18 Grad Celsius liegende Raumtemperatur auch mit der bewilligten Heizung mit einer Leistung von 187 kW zu erreichen ist.