Das Regierungsstatthalteramt hat es im angefochtenen Entscheid unterlassen, im Zusammenhang mit der angeordneten Drosselung der Heizung von 400 kW auf 187 kW das Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen zu prüfen. Auch wenn das Vorliegen solcher zwingender öffentlicher Interessen zweifelhaft ist, kann dies nur bei Kenntnis und Vergleich des Energieverbrauchs der Heizanlage mit den unterschiedlichen Leistungen sowie den daraus resultierenden Auswirkungen auf die Umgebung und die Umwelt abschliessend beurteilt werden. Hierzu fehlen die nötigen Angaben bzw. Abklärungen.