es erfordern. Erkennbar ist ein rechtswidriger Zustand, wenn er von der Behörde bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkannt werden können und müssen.16 Vorliegend war dies bezüglich der Heizung mit der zu hohen Leistung spätestens im Verfahren auf Umnutzung der Halle 6 in ein Kompetenzzentrum für Architektur, Kultur und Design sowie Gastronomienutzung im Jahr 2009 der Fall, in welchem dies vom Nachbarn mittels Einsprache vorgebracht wurde. Das Regierungsstatthalteramt hat es im angefochtenen Entscheid unterlassen, im Zusammenhang mit der angeordneten Drosselung der Heizung von 400 kW auf 187 kW das Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen zu prüfen.