d) Soweit die eingebaute Heizung mit einer Leistung von 400 kW nicht mit dem Gesamtentscheid vom 11. Juni 2009 bewilligt wurde, ist im Rahmen der Wiederherstellungsanordnung die Fünfjahresfrist von Art. 46 Abs. 3 BauG zu beachten. Danach kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Ablauf von fünf Jahren seit Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen 7/13 Kanton Bern BVD 120/2019/75 Canton de Berne