Das Regierungsstatthalteramt begründet insbesondere nicht näher, wie es zum Schluss kommt, dass mit dem damaligen Baugesuch vom 3. Februar 2009 keine dauernde Beheizung beantragt wurde. Unklar ist auch, wie die Vorinstanz zur Ansicht gelangt, dass die EMN-Kontrollstelle bei ihrem Bericht vom 1. April 2009 irrigerweise von einer damals rechtmässig betriebenen Heizung ausging und warum sich daraus schliessen lässt, dass die Heizung nicht Teil des Baugesuchs und damit Teil der erteilten Bewilligung war. Es wird daher näher zu prüfen sein, ob die im Rahmen der im November 2002 bewilligten Übergangsnutzung (bbew 119/2002) eingebaute Heizung mit dem Gesamtbauentscheid vom 11. Juni 2009 für die