Zwar vertritt das Regierungsstatthalteramt im angefochtenen Entscheid die Ansicht, dass dies nicht der Fall sei (S. 7 unten), eine nähere Begründung bzw. eine Auseinandersetzung mit den von den Beschwerdeführenden bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten dazu fehlt jedoch. Das Regierungsstatthalteramt begründet insbesondere nicht näher, wie es zum Schluss kommt, dass mit dem damaligen Baugesuch vom 3. Februar 2009 keine dauernde Beheizung beantragt wurde.