c) Im vorinstanzlichen Verfahren blieb weitgehend ungeklärt, ob die Heizung – wie dies die Beschwerdeführenden geltend machen – aufgrund der im Jahr 2009 erteilten Umnutzungsbewilligung als bereits bewilligt zu gelten hat. Zwar vertritt das Regierungsstatthalteramt im angefochtenen Entscheid die Ansicht, dass dies nicht der Fall sei (S. 7 unten), eine nähere Begründung bzw. eine Auseinandersetzung mit den von den Beschwerdeführenden bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten dazu fehlt jedoch.